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legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über—
steigen darf;
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn-
lichen Papieren.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch
Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfand-
briefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen,
durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften
des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden
dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypotheken-
bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung
von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypotheken-
banken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den
einheimischen Hypothekenbanken gleich.
§. 6.
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe
muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken
dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken
bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger
als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf
jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle
bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur
Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie zur
Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als
Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in
Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch
die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen
Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor-
handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Ein-
ziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar,
so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldver-
schreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen.
Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht
werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen
Börsenpreise bleibt.
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