Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über— 
steigen darf; 
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn- 
lichen Papieren. 
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch 
Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfand- 
briefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, 
durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften 
des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden 
dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypotheken- 
bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen 
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung 
von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. 
In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypotheken- 
banken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den 
einheimischen Hypothekenbanken gleich. 
§. 6. 
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe 
muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher 
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken 
dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken 
bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger 
als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf 
jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle 
bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur 
Deckung benutzen. 
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie zur 
Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als 
Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in 
Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch 
die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. 
Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen 
Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor- 
handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Ein- 
ziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, 
so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. 
Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht 
werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen 
Börsenpreise bleibt. 
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