Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 25. 
Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nenn- 
werth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag auf- 
genommen werden, der vier Fünftheilen des Mindererlöses gleichkommt; von 
dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rückkauf 
von Hypothekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth 
erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich 
zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden. 
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die 
Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte 
des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn 
von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der 
Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten 
Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer 
Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen. 
Die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entstandenen Kosten, 
mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen 
Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welchem sie entstanden sind. 
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypothekenschuldner für die 
auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz auf- 
genommen werden. 
§. 26. 
Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth 
ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Hypotheken- 
pfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag 
von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz 
einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rück- 
zahlung der Hypothekenpfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der 
Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist 
ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im §. 25 Abs. 1 bezeichneten Art 
als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses 
sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von 
Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden 
ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden. 
§. 27. 
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich 
die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Hypotheken- 
zinsen, Darlehensprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner 
sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden 
Pfandbriefzinsen anzugeben. 
Reichs, Gesetzbl. 1899. 66
	        
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