Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Einrichtung der 
Telegraphen- und 
Fernsprech-An- 
lagen der Eisen- 
bahnen für mili- 
tärische Zwecke. 
Im Allgemeinen. 
Geheimhaltung. 
Erhebungen über 
die Leistungsfähigkeit 
der Bahnen, 
Erkundungen. 
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6. Telegramme, deren Inhalt aus wichtigen Nachrichten vom Feinde 
oder sonstigen für die Operationen der Truppen oder Seestreitkräfte wesent- 
lichen Mittheilungen oder Weisungen besteht, dürfen als dringliche Militär- 
Telegramme (SSd) bezeichnet werden; ihre Beförderung hat nach den 
 »Kr«  Telegrammen (Zif. 5), aber mit Vorrang vor allen übrigen Staats- 
Telegrammen zu erfolgen. Solche »SSd«-Telegramme dürfen ausser von 
den in Zif. 5 (1) bis (8) genannten Dienststellen nur aufgegeben werden 
bei der Armee: von den Generalkommandos und stellvertretenden 
Generalkommandos, 
bei der Marine: von den Kommandos der Marinestationen der 
Ost- und Nordsee, den Befehlshabern von Verbänden von Schiffen 
und von einzelnen Schiffen und von den Kommandanturen von 
Marinefestungen. 
Dieselbe Berechtigung besteht auch für das Ressort des Auswärtigen 
Amtes. 
§. 27. 
Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen- und Bahn- 
fernsprech-Anlagen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Benehmen 
mit den Militär-Eisenbahnbehörden dem im §. 26,2 angegebenen Zwecke 
anzupassen, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung ge- 
schehen kann. 
Dritter Abschnitt. 
Vorbereitung der Militärtransporte. 
§. 28. 
1. Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor- 
bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der darin 
angezogenen besonderen Bestimmungen zu treffen. 
2. Die dabei mitwirkenden Personen haben in allen Angelegenheiten, die sich 
auf die beabsichtigte militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege beziehen, unbedingt 
Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, 
Pläne u. dergl. geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Einrichtungen und Anordnungen dürfen sie an andere Stellen und Personen nur aus 
dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes 
erforderlich ist. 
§. 29. 
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen 
Nachrichten sind vom Reichs-Eisenbahn-Amte nach einem von ihm zu bestimmenden 
Muster alljährlich zu erheben. Sie müssen ein genaues Urtheil über die Leistungs— 
fähigkeit der Bahnen ermöglichen, auch die nächstbevorstehende Entwickelung er— 
kennen lassen. 
2. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind berechtigt, zur Vervollständigung dieser 
Nachrichten sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Erkundungen anzuordnen. Die
	        
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