Einrichtung der
Telegraphen- und
Fernsprech-An-
lagen der Eisen-
bahnen für mili-
tärische Zwecke.
Im Allgemeinen.
Geheimhaltung.
Erhebungen über
die Leistungsfähigkeit
der Bahnen,
Erkundungen.
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6. Telegramme, deren Inhalt aus wichtigen Nachrichten vom Feinde
oder sonstigen für die Operationen der Truppen oder Seestreitkräfte wesent-
lichen Mittheilungen oder Weisungen besteht, dürfen als dringliche Militär-
Telegramme (SSd) bezeichnet werden; ihre Beförderung hat nach den
»Kr« Telegrammen (Zif. 5), aber mit Vorrang vor allen übrigen Staats-
Telegrammen zu erfolgen. Solche »SSd«-Telegramme dürfen ausser von
den in Zif. 5 (1) bis (8) genannten Dienststellen nur aufgegeben werden
bei der Armee: von den Generalkommandos und stellvertretenden
Generalkommandos,
bei der Marine: von den Kommandos der Marinestationen der
Ost- und Nordsee, den Befehlshabern von Verbänden von Schiffen
und von einzelnen Schiffen und von den Kommandanturen von
Marinefestungen.
Dieselbe Berechtigung besteht auch für das Ressort des Auswärtigen
Amtes.
§. 27.
Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen- und Bahn-
fernsprech-Anlagen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Benehmen
mit den Militär-Eisenbahnbehörden dem im §. 26,2 angegebenen Zwecke
anzupassen, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung ge-
schehen kann.
Dritter Abschnitt.
Vorbereitung der Militärtransporte.
§. 28.
1. Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor-
bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der darin
angezogenen besonderen Bestimmungen zu treffen.
2. Die dabei mitwirkenden Personen haben in allen Angelegenheiten, die sich
auf die beabsichtigte militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege beziehen, unbedingt
Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke,
Pläne u. dergl. geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden
Einrichtungen und Anordnungen dürfen sie an andere Stellen und Personen nur aus
dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes
erforderlich ist.
§. 29.
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen
Nachrichten sind vom Reichs-Eisenbahn-Amte nach einem von ihm zu bestimmenden
Muster alljährlich zu erheben. Sie müssen ein genaues Urtheil über die Leistungs—
fähigkeit der Bahnen ermöglichen, auch die nächstbevorstehende Entwickelung er—
kennen lassen.
2. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind berechtigt, zur Vervollständigung dieser
Nachrichten sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Erkundungen anzuordnen. Die