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Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver-
sicherungsanstalten. · .
6 # den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Ver-
sicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in
denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen.
Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichs-Ver-
sicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge
oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge heraus-
gelelt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter
Beachtung der Wirkungen des §F. 89 eine Ausgleichung eintritt.
Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungs-
anstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: «
inLohnklasseI-........ ............... 14 Pfennig,
" . 111111rlrll.. 20
" "O IIII -...... -.......-24 -
- - IWW. 30 -
V . . .... . . . .. . .. .. . .. 36
Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des
Reichstags.
K. 20a.
TD Gemeinlast. Sonderlast.
Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen
(Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von
allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die
den lingelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast)
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zn Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten,
die Gründbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von
Krankheitswochen (C. 28 Abs. 1) und 2 Rentenabrundungen GC. 26b). Alle
übtigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt.
Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom
1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemein-
vermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der
Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundes-
rath für die im F. 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Ver-
scherungsanfsalten- - 1 « - - 1
Ergiebt sich bei Ablauf der im F. 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, daß
das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht er-
forderlich ist, so hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die
Höhe des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge
zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen.