Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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wochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohn— 
klasse 1I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nach- 
gewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu 
Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn- 
klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitrags- 
wochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. 
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: 
in der Lohnklasse lelelelelele . . . . . . . .. 3 Pennig, 
- - 2 II ... 222 6 - 
-- ·Ill..................... 8 
„ IIIGGGVVIIS . . . . . . ... 10 
-- -V.................... 12 
Für die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht 
werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in 
Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten 
Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung 
der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige 
Höchstzahl zu mindern. 
K 26a. 
Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Alters- 
rente beträgt: 
in der Lohnklas lllll 60 Mark, 
is - II........................ 99 
„ -III........................ 120- 
is -IV........................ 150s 
i- - v........................ 180- 
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der 
Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr 
als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausend- 
zweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen. 
g. 266b. 
Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab- 
zurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für den- 
jenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des 
Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der 
Rente zu belassen. 
S. 27. 
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach I#.# 5, 7, 7 a zugelassenen 
Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist wird bei Berechnung der Rente für 
jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in 
Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich beze genen Lohne 
Reichs= Gesetzbl. 1899.
	        
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