Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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C. 142. 
Strafbestimmungen. 
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der 
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder 
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um- 
ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde 
und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark, pon dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
mit Geldstrafe bis zu — Nark belegt werden. 
C. 143. 
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten „dem 
Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in 
vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (F. 109a) zu verwenden oder die Ver- 
sicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (90. 112, 112a), können von dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen 
übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und 
zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der 
Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht 
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- 
geber oder Betriebsleiter (I. 144) oder im Falle des §F. 111 von dem Versicherten 
bewirkt worden ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß 
§. 3a Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im 
§. 122 bezeichneten Wege festzustellen. 
C. 144. 
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statu- 
tarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Ver- 
wendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. 
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen 
lübertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Ein- 
zugsstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den I#.# 142, 
143, 145 a mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorge- 
sehenen Strafen Anwendung. 
G. 145. 
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen 
Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den 
Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorfsitzenden getroffen
	        
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