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C. 142.
Strafbestimmungen.
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um-
ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde
und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark, pon dem Vorstande der Versicherungsanstalt
mit Geldstrafe bis zu — Nark belegt werden.
C. 143.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten „dem
Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in
vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (F. 109a) zu verwenden oder die Ver-
sicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (90. 112, 112a), können von dem Vor-
stande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen
übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und
zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der
Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit-
geber oder Betriebsleiter (I. 144) oder im Falle des §F. 111 von dem Versicherten
bewirkt worden ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß
§. 3a Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im
§. 122 bezeichneten Wege festzustellen.
C. 144.
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statu-
tarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Ver-
wendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem
Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen
lübertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Ein-
zugsstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den I#.# 142,
143, 145 a mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorge-
sehenen Strafen Anwendung.
G. 145.
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen
Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den
Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorfsitzenden getroffen