Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 15. 
Gegenstand der Versicherung. 
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente 
für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver- 
sicherte, welcher im Sinne des F. 5 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine 
durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der 
Vorschriften des F. 113 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die 
zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. 
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbs- 
unfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. 
. 16. 
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Ver- 
sicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig 
gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. 
S. 17. 
Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn 
er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente 
kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbs- 
unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren 
Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie 
besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz 
oder theilweise der Familie überwiesen werden. 
S. 18. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Er- 
werbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden- 
rente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses 
Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten 
u lassen. 
F Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des 
Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. 
Ist der Erkrankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er 
Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. 
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Ver- 
sicherten, welche der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom 
Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen 
der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungsanstalt über. Dieser 
hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches 
der Versicherte von der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte.
	        
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