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Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank—
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für
deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Vor—
aussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Natural-
leistungen zu gewähren.
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der
Naturalien obliegt.
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen An-
wendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen.
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen.
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem
Kommunalverband entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
g. 25.
Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der
Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Auf—
nahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten
auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein
Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses
Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht
auf die Rente gebunden.
S. 26.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz
im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab—
gefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für
bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten,
durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt
werden.
9. 27.
Aufbringung der Mittel.
Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen
werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht.
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