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setzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge
für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hülfsbedürftige
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen
Personen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand oder noch zusteht,
so ist ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens
drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in
Anspruch genommen werden.
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von
höchstens der halben Rente beansprucht werden.
S. 50.
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (I. 49 Abs. 2 bis 4)
ist bei einer der im I. 112 Abs. 1 bezeichneten Behörden anzumelden; soweit es
sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch
bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung
der Unterstützung geltend zu machen.
Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Ersatz=
anspruchs auch dann zu, wenn die hülfsbedürftige Person, welcher ein Anspruch
auf Invaliden= oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver-
storben ist. Die Bestimmung im F. 44 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Streitigkeiten, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf
Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungs-
streitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten
vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann inner-
halb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe
der 9#§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
g. 51.
Die Bestimmungen der 90. 49, 50 gelten auch für Betriebsunternehmer und
Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung
zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen.
9. 52.
Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche,
landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen,
welche ihren nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern für
den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren,