Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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schaftlichen  Interesse  der  der  Versicherungsanstalt  angehörenden  Rentenempfänger,
Versicherten  sowie  ihrer  Angehörigen  verwendet  werden.

Solche  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Ge—
nehmigung  kann  widerrufen  werden,  wenn  das  Sondervermögen  der  Versicherungs—
anstalt  zur  dauernden  Deckung  ihrer  Verpflichtungen  nicht  mehr  ausreicht.

S.  46.
Erlöschen  der  Anwartschaft.

Die  aus  der  Versicherungspflicht  sich  ergebende  Anwartschaft  erlischt,  wenn
während  zweier  Jahre  nach  dem  auf  der  Qutittungskarte  (F.  131)  verzeichneten
Ausstellungstag  ein  die  Versicherungspflicht  begründendes  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß,
  auf  Grund  dessen  Beiträge  entrichtet  sind,  oder  die  Weiterversicherung
G.  14  Abs.  2)  nicht  oder  in  weniger  als  insgesammt  zwanzig  Beitragswochen
bestanden  hat.

Den  Beitragswochen  im  Sinne  des  vorigen  Absatzes  werden  gleich  behandelt
die  Zeiten,

1.  welche  nach  F.  30  als  Beitragszeiten  angerechnet  werden,

2.  während  deren  der  Anwärter  eine  Unfallrente  für  eine  Verminderung
der  Erwerbsfähigkeit  um  mindestens  zwanzig  Prozent  oder  aus  Kassen
der  in  den  I#§.  8,  10,  11,  52  bezeichneten  Art  Invaliden=  oder  Altersrenten
  bezog,  ohne  gleichzeitig  eine  nach  diesem  Gesetze  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  auszuüben.

Bei  der  Selbstversicherung  und  ihrer  Fortsetzung  G.  14  Abs.  1)  müssen  zur
Aufrechterhaltung  der  Anwartschaft  während  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist
mindestens  vierzig  Beiträge  entrichtet  werden.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  sobald  durch  Wiedereintreten  in  eine
versicherungspflichtige  Beschäftigung  oder  durch  freiwillige  Beitragsleistung  das
Versicherungsverhältniß  erneuert  und  danach  eine  Wartezeit  von  zweihundert
Beitragswochen  zurückgelegt  ist.

S.  47.
Entziehung  der  Invalidenrente.

Tritt  in  den  Verhältnissen  des  Empfängers  einer  Invalidenrente  eine  Veränderung
  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  erwerbsunfähig  (99.  15,  10)  erscheinen
läßt,  so  kann  demselben  die  Rente  entzogen  werden.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Invalidenrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  die  Erwerbsfähigkeit  wieder  erlangen
werde,  so  kann  die  Versicherungsanstalt  zu  diesem  Zwecke  ein  Heilverfahren  eintreten
  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  des  F.  18  Abs.  2  bis  4,  S#.  19
bis  21,  23  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Angehörigenunterstützung
  die  Invalidenrente  treten  kann.  Hat  sich  der  Rentenempfänger
solchen  Maßnahmen  der  Versicherungsanstalt  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen
Grund  entzogen,  so  kann  ihm  die  Rente  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  entzogen