Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 62. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor— 
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts- 
Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, 
Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, 
obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen 
derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskassen gewählt, welche die im J. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vor- 
gesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren 
Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im F. 1 bezeichneten 
Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landes- 
regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen 
der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der 
Wahl einzuräumen. Sodweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Ver- 
einigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer 
zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden 
Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die 
den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der 
Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in 
denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Arbeitgeber Theil. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen- 
einrichtung im Sinne der §§. 8) 10) 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den 
Wahlen Theil zu nehmen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in 
einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes (G. 73) oder eines Schiedsgerichts (I. 103) sein. 
G. 63. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs- 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. · 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat.
	        
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