Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden. 
Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die 
Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom 
Vorstande beantragt wird. 
Die im 8. 64 Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte 
Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das 
Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes— 
Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einver— 
ständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den 
Reichskanzler geregelt. 
6. Allgemeine Bestimmungen. 
E. 87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
g. 88. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist G. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
§ 9# 
Diejenigen Versicherten (I§. 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Vildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. 
G. 90. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amnte, 
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (F. 94) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
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