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des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden.
Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die
Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom
Vorstande beantragt wird.
Die im 8. 64 Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte
Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das
Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes—
Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einver—
ständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den
Reichskanzler geregelt.
6. Allgemeine Bestimmungen.
E. 87.
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein.
g. 88.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist G. 32
des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver-
sicherten Personen.
§ 9#
Diejenigen Versicherten (I§. 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Vildung
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.
G. 90.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amnte,
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (F. 94) ablehnen, ohne
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geld-
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden.
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