Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Ver— 
schulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten 
die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte auerkennen. 
Der Bundesrath ist befugt anzuordnen, daß die Gültigkeitsdauer der Karten 
durch Abstempelung verlängert werden kann. 
§. 136. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch 
neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar ent- 
richteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. 
F. 137. 
Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der 
Bescheinigung (I. 134) oder der neuen Quittungskarte (§. 136) gegen die Auf- 
rechnung der Karte und den Inhalt der Bescheinigung (§. 134) sowie gegen die 
Uebertragung (I. 136) Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des 
Einspruchs findet binnen gleicher Frist Beschwerde bei der umnittelbar vorgesetzten 
Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber sowie über andere das Ver- 
fahren betreffende Veschwerden endgültig. 
I. 138. 
Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des 
Bezirkes zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren 
Namen sie tragen, zu überweisen. 
Diese ist befugt, den Inhalt von Qutttungskarten desselben Versicherten 
in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzelurkunden 
aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Verfahren sowie die Ein- 
richtung der Sammelkarte wird vom Bundesrathe bestimmt. 
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, 
unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu 
erfolgen hat. 
IS. 139. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Inhnbers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an der Zuittungskarte st sind unzulässig. Quittungskarten, in 
welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung 
derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach 
Maßgabe der Bestimmung des §. 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dan Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach 
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf 
84“°
	        
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