Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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stehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vor— 
sitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeit— 
geber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung 
der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Be— 
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig. 
Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der 
Gemeindeabgaben. 
L. 163. 
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über 
dieselben einverstanden sind, auf dem im F. 158 angegebenen Wege durch die 
die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die 
Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens 
gemäß §9§. 155 bis 157. 
S 14. 
Vermögensverwaltung. 
Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der durch §#. 1807, 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Ver- 
sicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werth- 
papiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern 
für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt 
werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete 
die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-= 
verbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, 
daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden 
Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über 
die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen 
Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten 
Landesregierungen. 
In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch 99. 1807 und 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. 
Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, 
insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr 
als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie 
dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern 
mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den-
	        
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