Speisewasser. 7. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Speisewasser für eine dauernde
Durchführung des Militär-Fahrplans zu beschaffen, gegebenenfalls unter der
von den Militär-Eisenbahnbehörden zugelassenen Beschränkung.
Soweit für diesen Zweck bei bereits bestehenden Bahnen Anlagen oder
Einrichtungen nothwendig werden, die den Bedarf für den Friedensbetrieb
übersteigen, findet eine Vergütung der Kosten aus Mitteln des Reichs statt,
mit ausgesprochener Mobilmachung auch unter Anwendung des K. L. G.
Feuerungsmaterial. 8. Die Eisenbahnverwaltungen haben schon im Frieden Feuerungs-
material — je nach ihrer Lage und militärischen Bedeutung nöthigentfalls
für die Dauer bis zu 4 Wochen — für die nach den Angaben der Militär-
Eisenbahnbehörden auf den einzelnen Strecken zu erwartende Höchstleistung
im Kriege vorräthig zu halten.
Lokomotivmiethe. 9. Die Miethe für abgegebene Lokomotiven ist von der Verwaltung
zu tragen, der sie zur Verwendung überwiesen sind.
§. 36. Wagendienst.
Im Allgemeinen. 1. Die zu stellenden Wagen müssen — hinsichtlich ihrer Gattung, Ausrüstung
(§. 36, 18 und M. E. O. II. Th. C) und Anzahl — der Art und Stärke der zu be-
fördernden Transporte entsprechen.
Alle Wagen sind gereinigt und, je nach ihrer vorgängigen Benutzung, auch
desinfizirt zu stellen. (Wegen der Desinfektion im Mobilmachungsfalle s. §. 49).
Anzahl der in einen Militärzug einzustellenden Wagenachsen. 2. Für die Zahl der in einen Zug einzustellenden Achsen und für den Be-
darf an Bremsachsen ist die Beschaffenheit der zu durchfahrenden Strecken zu berück-
sichtigen. Grundsätzlich sollen ganze Militärzüge, einschließlich des Packwagens
(§. 36, 15), nicht mehr als 110 (Halbzüge nicht mehr als 56) Wagenachsen
stark sein. Wenn irgend angängig, soll die Stärke der Militärzüge aber
weniger als 110 Achsen betragen; es muß daher auf möglichste Ausnutzung
des Laderaums und Ladegewichts hingewirkt werden (§§. 37, 3 und 45, 18 ff.).
3. Die Gesammtbelastung der Militärzüge ist aus der von den Militär-Eisen-
bahnbehörden aufgestellten und den Eisenbahnverwaltungen zu übermittelnden Nach-
weisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisen-
bahnen annähernd ersichtlich. Diese Nachweisung dient den Eisenbahnverwaltungen
zugleich als Anhalt für die Ermittelung des Transportmittelbedarfs und somit auch
der Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Truppen mit Geschützen und Fahr-
zeugen bestimmten Zuges oder Zugtheils.
Bremswagen. 4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke
mit der auf Haupteisenbahnen für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km erforderlichen
Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind
jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichen-
falls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, welche die Wagen zu stellen hat, die
nöthigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen.
Im Kriege können in einzelnen Fällen nach Anordnung der Militär-
Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Brems-