Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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vorgesehenen einverständlichen Festsetzung des Grenzübergangspunkts auf Grund 
des von der betheiligten österreichischen Eisenbahnverwaltung auszuarbeitenden 
Projekts durch technische Kommissarien bestimmt werden wird. 
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Oesterreich 
geltenden Grundsätze maßgebend. 
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Kon— 
struktion des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem 
Gebiete gelegenen Strecke von der Grenze bis zur Wechselstation mit denjenigen 
Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem 
Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. 
Artikel XVI. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird im Falle der 
Konzessionsertheilung für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke den Konzessionär 
anhalten, der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung 
der zu errichtenden Grenz= und Wechselstation zu gestatten. 
Die gleichen Zugeständnisse wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung in dem Falle 
unmittelbar gewähren, wenn der Bau der österreichischen Strecke auf Staats- 
kosten ausgeführt werden sollte. 
Artikel XVII. 
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des zukünftigen Wechsel- 
bahnhofs zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigenthumsverwaltung 
dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung zwischen 
den betheiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden Hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszu- 
führenden Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst= und Wohnräume für 
die Eisenbahn-, Loll-, Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung, in- dem durch 
das wirkliche Bedürfniß des Bahnverkehrs bedingten Umfange seitens der diesen 
Bahnhof mitbenutzenden Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung nach 
Verhältniß der Mitbenutzung dem Eigenthümer baar vergütet werden. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich Königlich 
österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder 
welche die Königlich preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten 
Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XVIII. 
Auf der Grenzstation, welche mit der auf österreichischem Gebiet anzu- 
legenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird zur Erreichung des im
	        
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