Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2616.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und 
den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Ver— 
einbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei 
30. November 1897 
15. Februar 1898 
  
der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom 
Vom 24. September 1899. 
D. mit dem vorstehenden Notenwechsel vom r zrss uan getroffene Ver- 
einbarung tritt, nachdem sie die Zustimmung des Bundesraths und die Genehmigung 
des Reichstags gefunden hat, auf Grund eines Uebereinkommens zwischen der 
Regierung Seiner Majestät des Kaisers und der Regierung der Republik der 
Vereinigten Staaten von Brasilien mit Beginn des 1. Oktober 1899 in Kraft. 
Demgemäß kommen, wie durch Dekret des Präsidenten der Republik der Ver- 
einigten Staaten von Brasilien Nr. 3358 vom 29. Juli d. J. verfügt worden 
ist, auf die vom 1. Oktober d. J. an eröffneten Nachlässe der in Brasilien ver- 
storbenen Deutschen die im Artikel 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 
8. November 1851 in Bezug genommenen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8 und 11) 
dieses Dekrets zur Anwendung. Gemäß der Uebereinkunft tritt von demselben 
Zeitpunkt an die gleiche Behandlung für die Nachlässe der im Deutschen Reiche 
verstorbenen Brasilianer ein. 
Eine deutsche Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des erwähnten 
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 wird nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 24. September 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Aebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des brasilianischen 
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851. 
Artikel 2. 
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer stirbt, ohne eine letztwillige 
Verfügung errichtet zu haben und ohne einen im Lande lebenden Gatten oder 
Erben und namentlich solche Erben zu hinterlassen, die im Lande amwesend sind 
und denen als Haupt der Familie die Verwaltung der Nachlaßmasse behufs Er- 
richtung eines Inventars und Vornahme der Theilung zusteht; oder selbst wenn 
ein in Brasilien wohnender Ausländer mit Hinterlassung einer letztwilligen Ver- 
fügung stirbt, seine Erben jedoch Ausländer und ebenso wie die Testaments-
	        
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