— 551 —
vollstrecker abwesend sind, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener und
Abwesender zuständige Richter mit dem betreffenden konsularischen Vertreter die
Feststellung der Erbschaftsmasse, deren Gewahrsam dem konsularischen Vertreter
anvertraut wird, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hat der Richter alsbald von
Amtswegen in Gegenwart des Konsularvertreters zu der Aufnahme des Inventars
zu schreiten.
Ist ein Erbe brasilianischer Bürger, so findet eine solche Mitwirkung der
konsularischen Vertreter nicht statt, selbst wenn der betreffende Erbe abwesend
sein sollte.
Artikel 3.
Ist das Inventar abgeschlossen, so geht die Erbschaftsmasse zur Verwaltung
und Liquidirung an den konsularischen Vertreter über; dieser kann über ihre
einzelnen Bestandtheile oder ihre Erträge weder verfügen noch sie den rechtmäßigen
Erben ausantworten, bis nicht durch vorgängige unmittelbar nach der Feststellung
der Nachlaßmasse erlassene Veröffentlichungen in den Zeitungen festgestellt ist, daß
innerhalb eines Jahres kein Erbschaftsgläubiger aufgetreten ist. Das Gleiche gilt,
solange über die Erbschaft ein Rechtsstreit schwebt, und solange nicht die gesetz-
mäßige Erbschaftssteuer entrichtet ist. Um festzustellen, ob eine Erbschaftssteuer
zu zahlen ist oder nicht, hat der konsularische Vertreter durch genügende und ge-
hörig beglaubigte Urkunden den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen
und seinem oder seinen Erben nachzuweisen.
Artikel 4.
Ist nach Ablauf des im vorhergehenden Artikel erwähnten Jahres wegen
der Erbschaft kein Rechtsstreit anhängig, und ist die gesetzliche Erbschaftssteuer
entrichtet, oder ist festgestellt, daß eine solche nicht zu zahlen ist, so kann der
konsularische Vertreter über die Erbschaft verfügen und sie den Erbberechtigten in
Gemäßbheit der ihm ertheilten Anweisungen ausfolgen. Er wird dabei von den
brasilianischen Gerichten als Vertreter des oder der Erben angesehen und ist diesen
allein verantwortlich.
Artikel 5.
Falls Schulden vorhanden oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die nur
einen Theil der Erbschaft betreffen, so können nach Ablauf des Jahres und nach-
dem die Erfordernisse des Artikels 3 erfüllt sind, die Bestimmungen des vor-
stehenden Artikels auf den durch Schulden nicht belasteten oder nicht strittigen
Theil der Erbschaft Anwendung finden. Es wird dann ein der Schuldsumme
oder dem Streitwerth entsprechender Betrag öffentlich hinterlegt oder der Streit-
gegenstand selbst zurückbehalten.
Artikel 6.
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer unter den im Artikel 2 vor-
gesehenen Verhältnissen an einem Orte stirbt, wo ein konsularischer Vertreter seines
Staates nicht vorhanden ist, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener