Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 551 — 
vollstrecker abwesend sind, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener und 
Abwesender zuständige Richter mit dem betreffenden konsularischen Vertreter die 
Feststellung der Erbschaftsmasse, deren Gewahrsam dem konsularischen Vertreter 
anvertraut wird, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hat der Richter alsbald von 
Amtswegen in Gegenwart des Konsularvertreters zu der Aufnahme des Inventars 
zu schreiten. 
Ist ein Erbe brasilianischer Bürger, so findet eine solche Mitwirkung der 
konsularischen Vertreter nicht statt, selbst wenn der betreffende Erbe abwesend 
sein sollte. 
Artikel 3. 
Ist das Inventar abgeschlossen, so geht die Erbschaftsmasse zur Verwaltung 
und Liquidirung an den konsularischen Vertreter über; dieser kann über ihre 
einzelnen Bestandtheile oder ihre Erträge weder verfügen noch sie den rechtmäßigen 
Erben ausantworten, bis nicht durch vorgängige unmittelbar nach der Feststellung 
der Nachlaßmasse erlassene Veröffentlichungen in den Zeitungen festgestellt ist, daß 
innerhalb eines Jahres kein Erbschaftsgläubiger aufgetreten ist. Das Gleiche gilt, 
solange über die Erbschaft ein Rechtsstreit schwebt, und solange nicht die gesetz- 
mäßige Erbschaftssteuer entrichtet ist. Um festzustellen, ob eine Erbschaftssteuer 
zu zahlen ist oder nicht, hat der konsularische Vertreter durch genügende und ge- 
hörig beglaubigte Urkunden den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen 
und seinem oder seinen Erben nachzuweisen. 
Artikel 4. 
Ist nach Ablauf des im vorhergehenden Artikel erwähnten Jahres wegen 
der Erbschaft kein Rechtsstreit anhängig, und ist die gesetzliche Erbschaftssteuer 
entrichtet, oder ist festgestellt, daß eine solche nicht zu zahlen ist, so kann der 
konsularische Vertreter über die Erbschaft verfügen und sie den Erbberechtigten in 
Gemäßbheit der ihm ertheilten Anweisungen ausfolgen. Er wird dabei von den 
brasilianischen Gerichten als Vertreter des oder der Erben angesehen und ist diesen 
allein verantwortlich. 
Artikel 5. 
Falls Schulden vorhanden oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die nur 
einen Theil der Erbschaft betreffen, so können nach Ablauf des Jahres und nach- 
dem die Erfordernisse des Artikels 3 erfüllt sind, die Bestimmungen des vor- 
stehenden Artikels auf den durch Schulden nicht belasteten oder nicht strittigen 
Theil der Erbschaft Anwendung finden. Es wird dann ein der Schuldsumme 
oder dem Streitwerth entsprechender Betrag öffentlich hinterlegt oder der Streit- 
gegenstand selbst zurückbehalten. 
Artikel 6. 
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer unter den im Artikel 2 vor- 
gesehenen Verhältnissen an einem Orte stirbt, wo ein konsularischer Vertreter seines 
Staates nicht vorhanden ist, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.