Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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und Abwesender zuständige Richter die Feststellung und die Inventarisirung des 
Nachlasses in Gegenwart zweier glaubwürdigen, demselben Staate wie der Ver— 
storbene angehörigen Zeugen, und in deren Ermangelung in Gegenwart von zwei 
vertrauenswürdigen Kaufleuten oder dort Grund und Boden besitzenden Männern 
vorzunehmen. Die Betreffenden sind dann Verwalter oder Liquidatoren der Erb— 
schaft, bis über das Schicksal des zur Auszahlung fähigen und nicht strittigen 
Nachlasses bestimmt werden kann.“ 
Artikel 7. 
In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle hat der Richter inner- 
halb 15 Tagen, nachdem er von dem in seinem Amtsbezirk erfolgten Ableben 
eines Ausländers Kenntniß erhalten hat, wenn dabei die Voraussetzungen des 
Artikels 2 zutreffen, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten nebst einem 
Todtenschein eine Mittheilung über Alter, Wohnort, Geburtsort und Beruf des 
verstorbenen Ausländers sowie über Alles, was sonst über dessen Nachlaß und 
Verwandte festgestellt werden kann, einzureichen, damit der genannte Minister sich 
mit der betreffenden Gesandtschaft oder mit dem betreffenden konsularischen Ver- 
treter wegen der Verfügung über die zur Auszahlung zu bringende Nachlaßmasse 
ins Benehmen setzen kann. 
Artikel 8. 
Weder die konsularischen Vertreter, noch die nach Maßgabe des Artikels 6 
eingesetzten Verwalter dürfen irgend eine Schuld des Verstorbenen ohne Er- 
mächtigung des Richters zahlen; dieser darf seinerseits ohne Anhören des kon- 
sularischen Vertreters oder der Verwalter keine Zahlung anordnen. 
Ausgenommen sind die Begräbnißkosten, zu deren Bezahlung der Richter 
oder die Bezirkspolizeibehörde unter Berücksichtigung der vorhandenen Erbschafts- 
mittel, wenn möglich alsbald, Ermächtigung ertheilt. 
Artikel 11. 
Stirbt ein fremder konsularischer Vertreter, so wird sein Nachlaß ebenso 
in Verwahrung genommen wie die Nachlässe von Mitgliedern des diplomatischen 
Korps. Ausgenommen ist der Fall, daß ein konsularischer Vertreter ein Handels- 
gewerbe im Lande betreibt; dann greift die allgemeine Regel Platz. 
Artikel 24. 
Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 treten für die konsularischen Ver- 
treter und ihre Staatsangehörigen erst in Kraft, nachdem auf Grund eines Ueber- 
einkommens durch Notenaustausch die Gegenseitigkeit zugesichert und in Folge dessen 
die Erfüllung der Gegenseitigkeit von der betreffenden Regierung angeordnet 
worden ist. · 
  
 
	        
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