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Art. 589.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstande, so muß der Befrachter auf
die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken.
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung
der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten
wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die
Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelie—
ferten angenommen hat.
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Be—
frachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, dieß dem Be—
frachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften
des Artikels 572 Anwendung.
Art. 590.
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht,
sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung
oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des
ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Artikels 588 von dem Vertrage zurücktreten
und die Wiederausladung der Güter fordern.
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatze des Art. 583
Anwendung.
Art. 591.
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt,
so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den
Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben
werden kann.
Art. 592.
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen
welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben
erforderlichen Papiere zuzustellen.
Art. 593.
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen,
welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn