Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  589.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Befrachter  auf
die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug  die  Abladung  bewirken.

Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die  Lieferung
der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter  muß,  wenn  ohne  dieselben  die  Reise  angetreten
wird,  gleichwohl  die  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von  der  letzteren  jedoch  die
Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelie—
ferten  angenommen  hat.

Der  Verfrachter,  welcher  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den  säumigen  Be—
frachter  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruches  verpflichtet,  dieß  dem  Be—
frachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.  Auf  diese  Erklärung  finden  die  Vorschriften
des  Artikels  572  Anwendung.

Art.  590.

Nach  der  Abladung  kann  der  Befrachter  auch  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht,
sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Art.  615)  und  gegen  Berichtigung
oder  Sicherstellung  der  im  Art.  616  bezeichneten  Forderungen  nur  nach  Maßgabe  des
ersten  Absatzes  der  Vorschrift  unter  Ziffer  2  des  Artikels  588  von  dem  Vertrage  zurücktreten
  und  die  Wiederausladung  der  Güter  fordern.

Außerdem  findet  auch  für  diese  Fälle  die  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  Art.  583
Anwendung.

Art.  591.

Ist  ein  Schiff  auf  Stückgüter  angelegt  und  die  Zeit  der  Abreise  nicht  festgesetzt,
so  hat  auf  Antrag  des  Befrachters  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  den
Zeitpunkt  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  der  Antritt  der  Reise  nicht  verschoben
werden  kann.

Art.  592.

Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  hat  der  Befrachter  innerhalb  der  Zeit,  binnen
welcher  die  Güter  zu  liefern  sind,  dem  Schiffer  zugleich  alle  zur  Verschiffung  derselben
erforderlichen  Papiere  zuzustellen.

Art.  593.

Der  Schiffer  hat  zur  Löschung  der  Ladung  das  Schiff  an  den  Platz  hinzulegen,

welcher  ihm  von  demjenigen,  an  den  die  Ladung  abzuliefern  ist  (Empfänger),  oder,  wenn