Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

   
  
Hiernach gewährt eine Bank von mindestens 2,2 m Länge Platz für 3 Offiziere 
oder 4 Mann mit Marschausrüstung oder 5 Mann ohne Marschausrüstung. Bedingung 
bleibt, daß bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse oder Güterwagen eine Boden- 
fläche von mindestens 0,35, möglichst aber 0,45 qm für jeden Mann vorhanden ist. 
§. 38. Wagen und Züge für Kranke. 
1. Sitzende Kranke sind in Personenwagen aller Klassen und selbst in ge- 
deckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen III. oder IV Klasse oder in 
gedeckten Güterwagen zu befördern. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lager- 
stätten (einschließlich der Sitze für das Pflegepersonal) ist, soweit sie nicht von 
der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Ver- 
gütung zu stellen. 
2. Für einen sitzenden Kranken ist eine Sitzbanklänge von mindestens 0,73 m, 
für einen liegend zu befördernden Kranken eine Fläche von 0,58 m Breite und 2,51 m 
Länge zu rechnen. 
In den mit verbesserten  Lagerungsvorrichtungen  ausgerüsteten Wagen 
ist eine Fläche von 0,785 m Breite und 2,15 m Länge erforderlich. 
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen: 
für Lazarethzüge 
a) bei Ofenheizung . .. . . . ... 10 Mann, 
b) bei Dampfheizung . . . . .. 12 Mann, 
nach Hamburger System  
oder auf Strohsäcken .. ................. 8 Mann,   
nach Grundschem System .. .. . ..                6 Mann, 
nach gemischtem System (Hamburger und Grundschem) 10 Mann. 
3. Krankenzüge sind aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen ohne 
besondere Vorbereitung zusammenzustellen. 
4. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) sind als besondere 
militärische Formationen nach militärischer Bestimmung und Vorschrift mit 
entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransporte zu bilden. 
Die Anforderung der Wagen und der sonstigen Ausstattung für 
Sanitätszüge erfolgt nach dem K. L. G. und den Bestimmungen der M. E. O. 
II. Th. C und D. Die stellenden Eisenbahnverwaltungen haben die Aus- 
stattung der Züge, jedoch ausschliesslich der eigentlichen Lazaretheinrichtung, 
auf Wunsch und nach Angabe sowie auf Kosten der Militärverwaltung zu 
übernehmen. 
5. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege 
unterliegt militärischer Bestimmung. 
6. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal 
dürfen auf Lazarethzüge nicht verwiesen werden.
	        
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