Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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G 2. 
Form des Frachtbriefs. 
G)SZur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formulare nach Maßgabe der 
Anlage C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife # " 
festzusetzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche 
Fracht auf weißes Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch 
mit einem auf der Vorder= und Rückseite oben und unten am Rande anzu- 
bringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreib- 
papier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amte festzusetzende 
Beschaffenheit besitzt. 
() Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen 
bestimmten Orten sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See 
bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen 
werden. 
6) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit 
den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. 
Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten 
Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert 
werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
()Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der 
Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rück- 
seite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der 
Spalten des Frachtbriefs zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus) so 
sind dem Frachtbriefe besondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender 
zu unterzeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefs fest anzuheften, auf 
welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den 
vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht der Sendung unter 
Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegen- 
stände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. 
Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation auf- 
zudrücken. 
(5) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte 
des Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können 
auch — jedoch ohne Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — 
die folgenden nachrichtlichen Vermerke angebracht werden: „von Sendung des 
N. N.“) „im Auftrage des N. N.“) „zur Verfügung des N. N./) „zur Weiter- 
beförderung an N. N.“, ,versichert bei N. N.“. Diese Vermerke können sich 
nur auf die ganze Sendung beziehen. 
(6) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, 
die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche
	        
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