Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

   
§. 39. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. 
1. Zum Pferdetrausporte sind vorzugsweise gedeckte Güter- oder Viehwagen    
zu benutzen, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden nur auf Verlangen 
oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden. 
2. In gedeckten Wagen sind die Pferde grundsätzlich in der Längsstellung zu 
befördern. Die höchste Anzahl der hierbei in einem Wagen unterzubringenden Pferde 
muß an beiden Langseiten außen angeschrieben sein. 
Dabei ist zu rechnen: 
für 6 Pferde mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung von Mann und 
Pferd ein gedeckter Güter- oder Viehwagen von 1,8 m oder mehr lichter 
Höhe der Thüren und des Innern, sowie von mindestens 19 m Länge 
zwischen Mitte der Thürsäule und der Stirnwand. (Wegen der Pferde 
schweren Schlages s. §. 45, 13). 
3. Schlachtvieh ist möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls 
in gedeckten Güterwagen zu befördern. Nach Bedarf, insbesondere beim Zusammen- 
laden von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung, ist für 
Sonderung der in demselben Wagen untergebrachten Thiere durch Einsatzwände, 
Gitter oder Bäume zu sorgen. Die Trennungsgeräthe sind soweit möglich von der 
Eisenbahnverwaltung und zwar unentgeltlich herzugeben, nöthigenfalls sind sie von 
der verladenden Militärbehörde zu stellen und alsdann auf deren Verlangen an die 
Versandstation frachtfrei zurückzubefördern. 
4. Die Größe der Bodenfläche der zur Viehbeförderung geeigneten Wagen muß 
an beiden Langseiten außen angeschrieben sein. Der Raumbedarf für Vieh ist nach der 
Grundfläche der Wagen und der Größe des Viehes jedesmal besonders zu ermitteln. 
§. 40 Wagen für Geschütze, Geschütze und anderes Militärgut. 
1. Zum Transporte von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind offene  
Wagen ohne Borde oder mit abnehmbaren oder niederzuklappenden Seitenborden zu 
verwenden. 
Sind nur schwer abrüstbare Wagen verfügbar oder läßt sich die grundsätzlich 
vorzunehmende vollständige Abrüstung aller erforderlichen Wagen nicht rechtzeitig 
bewirken, so kann bei einem Theile der Wagen an jeder Seite eine halbe Längswand 
stehen bleiben und zwar so, daß die Hälften sich überkreuz gegenüber stehen; zur Er- 
leichterung der seitlichen Ausladung muß jedoch in jeder von Bremswagen mit 
festen Kopfwänden begrenzten Wagengruppe mindestens ein vollständig abgerüsteter 
Wagen vorhanden sein. 
2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist durchschnittlich für 
ein vierrädriges Geschütz oder Fahrzeug ein offener Wagen zu rechnen. Die that- 
sächlich in den Zug einzustellende Anzahl solcher Wagen ist jedoch durch zweckmäßiges 
Zusammenladen (§. 45, 18 ff.) mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugtheile auf je einem 
Wagen thunlichst einzuschränken. 
Ein Anhalt, welche Wagenlängen hierzu bei den verschiedenen Truppengattungen 
erforderlich und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen ,sind ist in der 

	        
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