Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch— 
malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist 
die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den 
Wigesten auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht 
maßgelend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen 
Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des 
Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während 
des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen 
werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — 
ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, 
die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen 
entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht"“ oder die 
angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent 
Überschritten werden. 
C) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu 
niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines 
vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung 
des etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersatze des entstandenen Schadens 
sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen 
zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(8) Wenn die im 9. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B ausgeführten 
Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung 
aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe 
außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes 
Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks. 
9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Fracht- 
zuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen 
nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unter- 
schieds zwischen der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für 
den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark. 
(no) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung 
beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, 
welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe= bis 
zur Bestimmungsstation zu entrichten ist. 
u) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 60) eines vom Absender selbst be- 
ladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der 
Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung über- 
steigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren 
Fracht tarifmäßig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäß anzuwenden. 
Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so ersong die Er- 
Reichs-Gesetzbl. 1899.
	        
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