seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch—
malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist
die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben.
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den
Wigesten auf dem Frachtbriefe bescheinigt.
) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht
maßgelend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen
Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des
Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während
des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen
werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung —
ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine,
die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen
entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht"“ oder die
angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent
Überschritten werden.
C) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu
niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines
vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung
des etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersatze des entstandenen Schadens
sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen
Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen
zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:
(8) Wenn die im 9. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B ausgeführten
Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung
aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe
außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes
Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks.
9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Fracht-
zuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen
nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unter-
schieds zwischen der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für
den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark.
(no) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung
beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht,
welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe= bis
zur Bestimmungsstation zu entrichten ist.
u) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 60) eines vom Absender selbst be-
ladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der
Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung über-
steigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren
Fracht tarifmäßig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäß anzuwenden.
Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so ersong die Er-
Reichs-Gesetzbl. 1899.