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. 59.
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften.
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere
beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Joll-, Steuer= oder Polizei=
vorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet
der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle
Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser
Papiere entstehen.
(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
derselben nicht ob.
(s) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, solange das Gut
sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe
unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Spediteur übertragen oder gegen eine
im Tarife festzusetzende Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die
Verpflichtungen eines Spediteurs.
(4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche
im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung
zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten
erachtet. Der Absender ist hiervon zu benachrichtigen.
(5) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst
oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um
die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine
Bemerkungen beizufügen. Diese Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut
in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.
(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger
das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht
im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist.
(7) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets
ein-, aus= oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen,
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungs-
vorschriften zu beachten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen
Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus= und Durchfuhr liegt dem Absender be-
ziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahnseitig bewirkt wird, kommen
dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung. Anmeldescheine,
welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind,
unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen
Formulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife
festzusetzende Gebühr.
C. 60.
Berechnung der Fracht.
ü) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (S. 7) an-
zugeben.