Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 587 — 
(2) Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für 
besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben 
werden, insbesondere Aus-, Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif 
aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an 
den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer 
Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in 
dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind. 
(s) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders 
abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers 
oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions-= 
schuppen, in Schiffe u. s. w. bringen läßt, so sind die durch die Tarife oder 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hier- 
für zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu tragen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. 
S. 61. 
Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung) Verjährung 
solcher Ansprüche. 
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Be- 
förderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die 
Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch 
in diesem die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen 
wurden, zu spezifjziren. 
() Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn 
schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht 
nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden. 
(s) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim 
Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinter- 
legung des ungefähren Frachtbetrags fordern. 
(4) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei 
der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig 
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke 
dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von 
Frachterstattungsansprüichen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je 
nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet 
hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Auslieferung 
des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Absk. 3 
hinterlegt hat. §. 90 Abs. 1 findet auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche 
keine Anwendung. 
(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht 
oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel 
erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die 
eib beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Bahlung 
erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.