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(2) Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für
besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben
werden, insbesondere Aus-, Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif
aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an
den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer
Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in
dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind.
(s) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders
abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers
oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions-=
schuppen, in Schiffe u. s. w. bringen läßt, so sind die durch die Tarife oder
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hier-
für zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu tragen
und auf Verlangen vorzuzeigen.
S. 61.
Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung) Verjährung
solcher Ansprüche.
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Be-
förderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die
Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch
in diesem die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen
wurden, zu spezifjziren.
() Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn
schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht
nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden.
(s) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim
Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinter-
legung des ungefähren Frachtbetrags fordern.
(4) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei
der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke
dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von
Frachterstattungsansprüichen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je
nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet
hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Auslieferung
des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Absk. 3
hinterlegt hat. §. 90 Abs. 1 findet auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche
keine Anwendung.
(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht
oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel
erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die
eib beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Bahlung
erfolgt ist.