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(() Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Ab-
fertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll= oder Steuerverwaltung oder
nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten Räumen verbracht werden, so ge-
schieht dies durch die Eisenbahn, auch wenn der Empfänger sich die Selbst-
abholung vorbehalten hat, es sei denn, daß die Eisenbahn ihm die Vorführung
überläßt.
C) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen BZahlung der etwa darauf
haftenden Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangs-
beseheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges zu
beschränken; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen
Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisen-
bahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des seitens der
Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung gestellt, und zwar die vom
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Ab-
fertigungsräumen (auf den Güterböden).
(s) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren
Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem
Verlangen muß die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern
insoweit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen.
Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagen-
ladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die
Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung
stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten
vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu ver-
tretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung ent-
standenen Kosten oder die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für
den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn,
falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Mindergewicht
festgestellt wird, dem Empfanger die ihm durch die Nachwägung verursachten
Kosten zu erstatten.
9. 69.
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter.
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach
besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen
der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als
24 Stunden nach Absendung beziehungsweise Empfang (vergleiche I. 68 Abs. 1 in
Verbindung mit §. 63 Abs. 4) der Benachrichtigung betragen darf, während der
vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.
(i) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden
Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die be-
sonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren
ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen werden, durch den Tarif, anderenfalls auf