Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht 
auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniß der Eisenbahnen, 
über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen 
zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
G. 75. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes 
im Allgemeinen. 
() Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden 
Paragraphen, für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur 
Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder 
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, 
durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung 
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. 
(r) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und 
Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie 
die nach Maßgabe der Verkehrsordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an 
Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich. 
G. 76. 
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. 
Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der 
Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als 
Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiter- 
beförderung treten die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
(e) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach 
welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat 
(§. 68 Abs. 3), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf 
den ganzen Transport. 
§. 77. 
Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. 
Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung 
oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert 
werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart 
verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichts- 
abgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen;
	        
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