Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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starkem Eisenblech oder aus lestgefügtem Ilolze von nicht über 1,2 Kubik-- 
meter Crösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum 
(ler Behältnisse vllig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind 
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
() Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von 
gelbem Phosphor undehlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt 
der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige 
an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen 
Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass 
diese GCrenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV. 
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus 
einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältniss- 
mässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter 
Nr. III (Abs. 1) gegebenen Vorschrilten. Wegen anderer Zündschnüre ver- 
gleiche Nr. XXXVaFiffer 3. 
V. 
Buchersche Feuerlösch dosen in blechernen Hülsen werden 
mnur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig 
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren. 
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
VI. 
() Cewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit 
Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm 
flassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen ausserdem zwei starke IIlandhaben besitzen, dürfen nicht 
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als gewöhnlichen 
gelben (weissen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. 
) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- 
büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen cingesetzt sind, zu 
verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und 
müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung an- 
genommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: = Phosphorcalcium ent- 
haltende. 
VII. 
y Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in 
dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwelelnatrium 
nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt 
zur Beförderung übernommen.
	        
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