— 614 —
XVIII.
() Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes
festes Oleum) darf nur befördert werden:
entweder
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht
verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon
versehen sind.
() Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten
anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder
dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
(s) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4
und 5 Anwendung.
XIX.
() Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner
ätherische und fette Oele, sowie für säüämmtliche Aetherarten
mit Ausnahme von Schwefeläther (Gergleiche Nr. VIIIa) und von
Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol,
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht ge-
nannte Spirituosen sowie für Amylacetat sind, sofern sie in Ballons,
Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften
unter Nr. XV, 1 Abs. 1 massgebend.
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
XX.
Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,8 Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O#so hat, oder
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres-
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius
entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);
(die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf- und
Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen, sofern die-
Selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben
(Solaröl, Photogen etc.);
(3) ferner Steinkohlentheeröle, die bei 17)5 Grad Celsius ein
geringeres spezifisches Gewicht als 16 haben (Benzol, Toluol, Xylol,
Cumol etc.), Sowie Mirbanöl (Nitrobenzolj);
() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17„ Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0/830 haben,