Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 618 — 
b) in Gefüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
daa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
amnderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilfoder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
0) in lultdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gelässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
-Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Belörderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Gelfässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürfken die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der 
Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den ge- 
nannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht 
neben einander erfolgen. 
JNedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich d zu verschen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen zu er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.