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5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge—
nannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in
oflenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung
hat der Absender zu stellen.
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Frucht verlangen.
7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegen-
stände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum
Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung
mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände
dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und
Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem
Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vor-
geschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter-
werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs-
stoffe vollständig zu beseitigen.
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Des-
inlektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem
Empfänger zur Last.
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent-
ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver-
waltung zu.
XXXIII.
Schwelel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen
unter Deckenverschluss befördert.
XXXIV.
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotiwe leicht
entzündet werden können, wie Ileu, Stroh (auch Mais-, Reis-
und Flachsstroh), Rohr(ausschliesslich spanisches Rohr), Borke,
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press-
torfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN),
vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne,
Jiolzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. sowie durch Ver-
mischung von Petroleumrückstünden, Harzen und dergleichen
Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren;
desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem
Zustande nur vollstündig bedeckt und unter der weiteren Bedingung
zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfünger das
Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Ver-