Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht über— 
steigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ 
u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
() Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen 
oben unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kar- 
tuschen, sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver- 
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen 
solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung 
in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen 
gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von 
prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, welche 
aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm BPulver von 
mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten 
müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte 
Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens 
müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von 
einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die 
andere unter dem Deckel befinden. 
KG#) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Pulver“ versehen sein. 
Zu 6. 
() Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu 
deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier ver- 
wendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu 
vereinigen, die Packete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts 
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein 
Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels ge- 
fertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche 
Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung 
zum Eisenbahntransporte zugelassen.
	        
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