Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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() Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge- 
druckten oder schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w. sowie mit der 
Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
ü) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn- 
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist 
unstatthaft. 
(s) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit 
Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte 
Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der 
Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin 
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. 
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, JZeichen und Nummer der Gefäße 
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro- 
cellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der 
zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem 
muß jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der 
Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen enthält, von einem 
unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugnisse 
begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines ver- 
eideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung bei- 
gegeben werden. 
(6) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die 
Angabe des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
() Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Mufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag; 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von 
Zweigbahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tagej) 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende 
Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 103
	        
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