Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in 
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen be- 
frachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten 
Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVhh unterzubringen. (Wegen 
nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXNII.) 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen 
aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thun- 
lichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, 
bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger 
Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger 
mit dem Gute ausgeliefert. 
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu ver- 
hindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit statt- 
findet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
7) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und 
den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen 
sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) 
dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
)Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder 
an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht 
gehalten oder geraucht werden. 
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder 
an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen 
Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt 
werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren 
verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche 
Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung 
unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen 
der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 
(s) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unter- 
wegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt 
werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht 
Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer 
fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abfl. 3 
sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
G)Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden 
und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
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