Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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XXXIX. 
Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen betördert: 
. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter 
test zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen 
Autschrift „Nasse, gepresste Schiessbaumwolle verschen sein. 
Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht über- 
schreiten. 
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur auf solchen Strecken erlolgen, auf welchen 
keine Güterzüge verkehren. 
3. Auf dem Frachtbriele muss vom Absender unter amtlicher Be- 
glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Be- 
schaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schiess- 
baumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben 
Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVaMNNFZiffer 1, 2, 3, 5 und 6 
aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVbh) 
mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im 
Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXV/#geführten Gegenstände unter 
Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit 
Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die 
Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung 
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen 
Bändern versehen sind. 
6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete oflene Wagen 
sind mit Decken zu versehen. 
XL. 
ü) Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle 
werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, 
in luftdichten Gefüssen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, 
zur Beförderung angenommen. 
(#) Auf dem Frachtbriele muss vom Absender und von einem ver- 
eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be- 
scheinigt sein, dass die Beschaflenheit der Waare und die Verpackung 
obigen Vorschriften entspricht. 
(s) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so 
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVakZiffer 4 Anwendung.
	        
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