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Quittungskarten-Formular B.
Versicherungsanstalttnnn M er. Ausgae
(Hier ist bei der ersten QOuittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen), in deren Bezirke der Ver- - Va
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhält, jede folgende .
Karte ist mit dem Namen der auf der nächstverhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.)
Ausgabestellell
(Liste der Ouittungskarten BNr. ) 7) —
Ausgestellt am tten — —
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(Lerwentbar) für die Jeit seit dem tten..... *
Jur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch
vorzulegen.
Luiltungkarte NKr. fir
(Vor= und Zuname) bei Frauen auch Geburtsname)
bei Ausstellung Wohuort
dieser Karte (Berufsstellug .......................-.-...
geborenamten..................................................... imJahrc..................
Kreis
zu.....................................-. Amtt
Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe
bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden.. y
Invalidenversicherungsgesetz.
#§. 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techaiker, Handlungsgehülfen und sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer,
sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgtt
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich sowei,
nicht durch Beschluß des Bundesraths (§. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt
worden istz;
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und F. 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht
unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des F. 46 zu
erneuern.
*) Zu durchstreichen) wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt.
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken füc die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (F. 146).