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Reichs-Geschzblatt
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Inhalt: Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. S. 691.
(Nr. 2629.) Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen.
Vom 4. Dezember 1899.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
G. 1.
Sind von Jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten
Neunwerthen ausgestellt, die nach dem Verhältnisse dieser Werthe den Gläubigern
gleiche Rechte gewähren, und betragen die Nennwerthe der ausgegebenen Schuld-
verschreibungen zusammen mindestens dreihunderttausend Mark und die Zahl der
ausgegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die Beschlüsse, welche von
einer Versammlung der Glaubiger aus diesen Schuldverschreibungen zur Wahrung
ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes ver-
bindliche Kraft für alle Gläubiger der bezeichneten Art.
Die Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte der
Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen.
Eine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch Beschluß
der Gläubigerversammlung nicht begründet werden.
. 2.
Sinkt der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen
unter einhunderttausend Mark oder sinkt die Zahl der im Umlaufe befindlichen
Stücke unter einhundert, so ist dies von dem Schuldner unverzüglich im Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden
Tage an können Gläubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr
abgehalten werden; mit dem bezeichneten Zeitpunkt erlischt das Amt eines von
der Gläubigerversammlung bestellten Vertreters der Gläubiger.
Reichs. Gesetzbl. 1899. 116
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1899.