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Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem that—
sächlichen Gewichte der Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rech—
nungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwend—
barkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach
dem Gewichte der erschienenen Nummern.
Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm
bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder
Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern.
Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten.
Artikel 2.
Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert:
I. Als J.#1 à wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die S#. 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch An-
wendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die
innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen
Ursprungsorts verbleiben.
II. Als J. 2 à werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte
G. Ia) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung
von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder
Waarenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privat-
beförderungsanstalt stehen, ist ohne die im 9J. 2 vorgeschriebenen Ein-
schränkungen gestattet.
Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit ver-
schlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen.
Artikel 3.
Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Ver-
theilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waarenproben,
die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom I. April
1900 ab nicht betrieben werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht
gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb
der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post
oder durch Expreßboten dorthin befördert wurden, Jedermann gestattet, auch an
Sonn= und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post
bestellt.