Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Artikel 4. 
Den vor dem 1. April 1898 eingerichteten und seitdem bis zur Ver— 
kündigung dieses Gesetzes ohne Unterbrechung betriebenen Privat-Briefbeförderungs— 
anstalten und ihren Bediensteten, die in Folge dieses Gesetzes Schaden erleiden, 
sind Entschädigungen nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren: 
A. Der den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen 
Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinns richtet sich nach 
§. 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedoch soll die Entschädigung 
für den entgangenen Gewinn in keinem Falle mehr als das Zehnfache 
des jährlichen Reingewinns betragen, den die Anstalt im Durchschnitte 
der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäftsjahre erzielt 
hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung oder Erwerbung der 
Anstalt wird hierbei nicht in Betracht gezogen. Hat die Anstalt bis 
zum 1. April 1898 noch nicht vier Jahre bestanden, so wird der 
durchschnittliche Jahresbetrag des Reingewinns in der Weise gebildet, 
daß der im Durchschnitte für den Monat nach Ablauf des ersten Ge- 
schäftsjahrs erzlelte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als 
Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem 
Betrieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegenstände nach Abzug 
des dem Verhältnisse dieser Einnahme zur Roheinnahme aus dem ge- 
sammten Beförderungsgeschäft entsprechenden Theiles der Geschäftskosten. 
Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnutzung der der 
Anstalt gehörenden Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Be- 
förderungsgeschäfte dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage= und 
Betriebskapitals. 
B. Die Bediensteten, die in Folge des Eingehens oder der Beschränkung 
des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder ent- 
lassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Ver- 
kündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten 
gestanden sowie ihren Erwerb ausschließlich oder überwiegend aus dieser 
Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses 
Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die 
Beschäftigung gedauert hat: 
3 Monate bis einschließlich 6 Monate 1/2 
mehr als 6 1 Jahr ½% 
" !1 Jahr " 1½%- 5% 
1½ — 2 Jahre 7½/1 
2 Jahre " 3 5%½ 
2 2 3 2- - - 4 - 
* - - - 5/1% 
„ 4 F " 5. / 
" 2 5 2 2 6 2 1½ 
4 s 6 - a2 7 s /1)
	        
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