Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

721 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
  
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des 8. 6 
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. S. 721. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 1 Abs. 1 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes. S. 725. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. .727. 
  
(Nr. 2637.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund 
des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. Vom 24. Dezember 1899. 
A# Grund des §. 6 Abs. 2 des Inwalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
S. 463) hat der Bundesrath über die Befreiung von der Versicherungspflicht 
nachstehende Bestimmungen erlassen: 
1. Ueber Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 6 
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort 
des Antragstellers und, sofern dieser im Inlande keinen Wohnort hat, 
die für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungs- 
behorde. 
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Voraussetzungen zu- 
sammentreffen: 
a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der 
Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebs- 
unternehmer oder anderweit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder 
Gehalt thätig ist; 
b) es muß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochen- 
beiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei 
Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§. 30 Abs. 2) 
einzurechnen sind) 
J) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirth— 
schaftlichen Lage des Antragstellers und der örtlichen Verhältnisse 
vilichtmaßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Antragsteller 
in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung von 
der Versicherungspflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten 
Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen 
Reichs-Gesetzbl. 1800. 122 
i 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.
	        
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