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ffür Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Be-
triebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in
das Inland hinübergreifen;
für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht
diese Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde
des Beschäftigungsorts (F. 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes)
im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten;
für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslande, wenn sie von solchen
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malgyen,
Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen
Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost-
oder westafrikanischen Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen
asiagtischen, australischen, ost= und westafrikanischen Häfen oder zwischen
diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn
es sich um den Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Dampf-
schiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich
die Rückfahrt ausbedungen ist.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In-
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß
in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungs-
gesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind.
Berlin, den 27. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.