Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
 
   
 
   
 
legt, die Keile und Klammern von Leuten der militärischen Arbeitertrupps gelockert, 
jedoch nicht gänzlich entfernt sein, bevor der Wagen zum Ausladen hält. 
12. Beim Abladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge sowie auf steilen 
Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zum Hemmen des Ablaufs dienenden 
Taue sind möglichst über Rollen zu führen; das Abheben mit Krahnen und Hebe- 
zeugen verdient den Vorzug bei allen schweren Stücken. 
13. Die ausgeladenen Fahrzeuge müssen sogleich so weit von der Rampe fort- 
geschoben werden, daß die Ausladestelle für einen nachfolgenden Wagen frei wird. 
 Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 14. Das Vorhandensein der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials 
in und auf den Wagen ist auf der Ausladestation in sinngemäßer Anwendung der 
Bestimmungen des §. 46, 2 und 3 einschließlich etwaiger Sachbeschädigungen festzustellen. 
15. Das Nothrampenmaterial (§. 41,14) geht grundsätzlich mit den 
Leerzügen an die Ausgangsverwaltung zurück, sofern nicht ausnahmsweise 
die Militär-Eisenbahnbehörden oder der Stationsvorsteher der Ausladestation 
die Zurückbehaltung für nothwendig erachten. Die Verladung des Nothrampen-- 
materials zum Rücktransport ist durch die Truppe thunlichst zu unterstützen. 
Ausleaden auf freier Strecke. 16. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Be- 
triebs in der Nähe des Feindes) kann es erforderlich werden, Truppenzüge 
auf freier Strecke zu entladen. 
Der Transportführer entscheidet nach Benehmen mit dem Zugführer 
auf dessen Meldung über den Anlass des Haltens, ob sofort entladen 
der nach einer geeigneteren Strecke der Bahn oder der nächsten Station 
vor- oder zurückgefahren werden soll. An welcher Stelle sodann die Ent- 
ladung von Pferden und Fahrzeugen mittelst Nothrampen stattzufinden hat, 
bestimmt der Transportführer ebenfalls nach Benehmen mit dem Zugführer. 
Geeignete Stellen hierfür bieten Wegeübergänge oder Parallelwege 
etwa in Bahnhöhe. Auf hohen Dämmen, in tiefen Einschnitten, auf Brücken 
sowie in Gefällen von mehr als 1: 60 ist das Ausladen thunlichst zu 
vermeiden. 
17. Sobald die Entladestelle für Pferde und Fahrzeuge bestimmt ist, 
lässt der Zugführer den Zug dorthin vorfahren oder zurückdrücken. Gleich- 
zeitig giebt der Transportführer den Unterführern die Befehle für die 
militärische Sicherung des Zuges und die Reihenfolge der Entladung. 
Für die betriebssichere Deckung des Zuges und der Ausladestelle ist der 
Zugführer verantwortlich. 
Die militärischen Arbeitertrupps rücken nach Ablegung ihrer Aus- 
rüstung sofort mit dem Material zum Bau der Nothrampen ab. 
18. Die einzelnen Wagen sind in erster Linie durch Mannschaften — 
je nach den Neigungsverhältnissen bis zu 8 Mann für jeden Wagen — und 
nur wenn dies nicht angängig, durch die Lokomotive an die Rampe zu 
schieben. Die Mannschaften dürfen nicht in das Gleis, bei zweigleisigen 
Bahnen auch nicht zwischen die Gleise treten, die Wagen nur an den Längs- 
seiten, aber nie an oder zwischen den Buffern schieben oder ziehen. Im
	        
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