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Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagen mit besonderen
Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen, so kann von der Sicherung der
Ventile durch Schutzkappen abgesehen werden.
§. 55. Besondere Vorschriften für Viehbeförderung.
1. Pferdetransporte außerhalb eines Truppentransports werden nach den Vor-
schriften im §. 45, 10 bis 17 (s. auch Bes. Best. zu II des Miltrfs.) verladen und befördert,
2. Schlachtviehtransporte nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr
unter Beachtung der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
a) für jeden mit Vieh beladenen Wagen ist von dem Transport-
aufgeber ein Wärter zu stellen, der erforderlichenfalls auch während
der Fahrt in dem Wagen bleibt und für die Nachtzeit mit einer
gut brennenden Laterne zu versehen ist. Sobald das Vieh als
Militärgut befördert wird, ist die Erleuchtung von der Eisenbahn---
verwaltung zu stellen,
b) Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Viehwagen
nicht mitgeführt werden,
c) der Futterbedarf ist durch die Militärverwaltung sicher zu stellen.
Die Fütterung des Viehes hat bei längerer als 24stündiger Fahrt
an den berührten Viehtränkstationen stattzufinden, sofern die Be-
triebsverhältnisse die Ausladung des Viehes auf 6 bis 8 Stunden
gestatten,
d) das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen (S. 42, 8)
und die dort zulässigen Aufenthalte zu beschränken. Die Tränke
ist nach Bedarf durch heisses Wasser vorzuwärmen.
3. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen s. §. 49.
§. 56. Vorschriften für die Beförderung von Militärbrieftauben.
1. Als »Militärbrieftauben im Sinne dieser Vorschriften gelten Brief-
tauben, die der Militärverwaltung gehören oder ihr gemäß den von ihr erlassenen
Vorschriften zur Verfügung gestellt und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen,
hierneben abgedruckten Stempel versehen sind (Reichsges. vom 28. Mai 1894
§. 3 und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 8. November 1894).
Militärbrieftauben, die von Vereinen des Verbandes deutscher Brief-
tauben-Liebhaber-Vereinen mit weißem Frachtbrief als Frachtstückgut, sowie die-
jenigen Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militäreilgut mit
Frachtbrief oder mit Militärfahrschein ausgegeben werden, sind mit den zur
Eilgutsbeförderung bestimmten Zügen zu befördern.
2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde oder mit
dem des Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zu versehen.
3. Die Beförderung hat im Packwagen zu erfolgen. Die Körbe dürfen nicht
auf einander gestellt, auch andere Gegenstände nicht darauf geladen werden; nöthigen-
falls ist ein besonderer gedeckt gebauter Wagen einzustellen.