Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
 
— 88 — 
§.  59. Feststellung von Beschädigungen. 
1. Sachbeschädigungen — auch an Betriebsmaterial —, die bei der Be- 
förderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sie von der Eisenbahn- 
verwaltung oder der Militärverwaltung zu tragen sein,  müssen gleich nach Ankunft 
der Züge oder nach Uebergabe der betreffenden Eegenstände angemeldet und von der 
Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftlich 
festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach den für den allgemeinen 
Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen. 
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch 
übersteigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militär- 
verwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung 
des Minderwerths gemäss §. 33 des K. L. G. und Zif. 16 der K. L. G. A. V. 
begründet werden. 
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerths 
ist vorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der 
Militärverwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, über- 
nehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahn- 
verwaltung zurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat, so ist der 
zeitige Werth in Gegenrechnung zu stellen. 
4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgebäuden müssen 
in gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wiederherstellungs- 
kosten trägt die Militärverwaltung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.