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§. 59. Feststellung von Beschädigungen.
1. Sachbeschädigungen — auch an Betriebsmaterial —, die bei der Be-
förderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sie von der Eisenbahn-
verwaltung oder der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft
der Züge oder nach Uebergabe der betreffenden Eegenstände angemeldet und von der
Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftlich
festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach den für den allgemeinen
Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen.
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch
übersteigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militär-
verwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung
des Minderwerths gemäss §. 33 des K. L. G. und Zif. 16 der K. L. G. A. V.
begründet werden.
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerths
ist vorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der
Militärverwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, über-
nehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahn-
verwaltung zurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat, so ist der
zeitige Werth in Gegenrechnung zu stellen.
4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgebäuden müssen
in gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wiederherstellungs-
kosten trägt die Militärverwaltung.