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dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Bei den vom Bundesrathe gewählten
Mitgliedern ist die im I. 17 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur An—
wendung zu bringen.
S. 19.
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die im Wege der Recht-
sprechung zur Entscheidung gelangen, so ist der in der Sitzung gefaßte Beschluß
für die Abstimmung in den Senaten nicht bindend.
II. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten.
Besetzung.
". 20.
Die Entscheidung der in den Ö#. 16, 17 des Gesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, und im F. 110 des Invalidenversicherungs-
gesetzes bezeichneten Streitfälle erfolgt in der aus den nachstehenden Paragraphen
sich ergebenden Besetzung durch Spruchkollegien, welche die Bezeichnung Senate
führen. Diese treten an die Stelle der bisherigen Spruchkammern des Reichs-
Versicherungsamts.
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, die Direktoren oder
die zu Vorsitzenden ernannten ständigen Mitglieder. Im Falle des Bedürfnisses
kann der Reichskanzler ein anderes ständiges Mitglied vorübergehend mit dem
Vorsitze betrauen.
S 21.
Die Senate für die Unfallversicherung entscheiden gemäß §. 16 des Ge-
setzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in der Besetzung
mit sieben Personen einschließlich des Vorsitzenden.
". 22.
Die Senate für die Invalidenversicherung entscheiden gemäß F. 110 des
Invalidenversicherungsgesetzes in der Besetzung mit fünf Personen einschließlich
des Vorsitzenden.
Sind jedoch im einzelnen Falle der Direktor der Abtheilung oder der Vor-
sitzende des Senats in Uebereinstimmung mit dem Berichterstatter der Meinung,
daß es sich bei der Entscheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetz-
licher Bestimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt, so sind
zu der Entscheidung noch ein vom Bundesrathe gewähltes nichtständiges sowie
ein ständiges Mitglied zuzuziehen. An Stelle des vom Bundesrathe gewählten
Mitglieds ist im Behinderungsfall ein weiteres ständiges Mitglied zuzuziehen.
Der Senat ist befugt, unter vorläufiger Aussetzung der Entscheidung eine
gleiche Verstärkung zu beschließen, wenn sich bei der mündlichen Verhandlung
ergiebt, daß die Voraussetzung des Abs. 2 vorliegt.