Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vorgesehene 
Verordnung etwas Anderes bestimmt wird, unter Berücksichtigung der zweck- 
entsprechend aufgewendeten Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie 
sonstige Vertreter und Beistände der Parteien. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 
Antrag durch Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben 
wie Gemeindeabgaben. 
# 22. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (G. 14) zu- 
erst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge 
nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende 
stimmt in allen Fällen zuletzt. 
S 23. 
Verkündung. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffent- 
licher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine sofort anzuberaumende spätere 
Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
S. 24. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und 
Streitstandes auf Grund der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung der 
in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im Falle seiner Behinderung unterschreibt 
der dem Lebensalter nach alteste mitwirkende Beisitzer. 
6. 25. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, 
nach Maßgabe des F. 16 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem 
die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts. G. 26) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Schiedsgericht für Arbeiterversicheng + 
Die Vollzihung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Be- 
hinderung in Vertretung durch dessen Stellvertreter. 
167“
	        
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