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g. 36.
Besondere Bestimmungen über Fristen.
Bei Streitsachen aus der Invalidenversicherung gelten für Seeleute, welche
sich außerhalb Europas aufhalten, hinsichtlich der in dieser Verordnung be-
stimmten Fristen die Vorschriften des §. 167 Abs. 3 des Invalidenversicherungs—
gesetzes. Bei Streitsachen aus der See-Unfallversicherung gelten für Personen,
welche sich außerhalb Europas aufhalten, die gemäß FJ. 80 Abs. 4 des See-
Unfallversicherungsgesetzes festgesetzten Fristen.
K. 37.
Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, von welchem ab die im
K# 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom
30. Juni 1900 bezeichneten Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Thätigkeit
treten (§. 25 a. a. O.). Mit demselben Tage treten die Bestimmungen der Ver-
ordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes
errichteten Schiedsgerichten vom 2. November 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 279),
die Bestimmung im Artikel III der Verordnung, betreffend die Formen des Ver-
fahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts sowie das Ver-
fahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887
errichteten Schiedsgerichten, vom 13. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 523)
sowie die Bestimmungen der Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf
Grund des Irwalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom
6. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 677) außer Wirksamkeit.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Schieds-
gerichten schwebenden Berufungen finden die Vorschriften dieser Verordnung An-
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900.
(#. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.