Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein— 
gerichtel sein, daß sie auch- während kürzeker Arbeitsunkrbrechungen 
benutt- werden kann. « 
Die Benutzung der Sitgelegenheit iu den bezeichneten Personen 
während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschaftigung nicht daran 
gehindert sind, gestattet werden. 
2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Behörden, im Wege 
der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (I. 1398 der Ge- 
werbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Ver- 
kaufsstellen ihres Bezirkes (#I. 139h Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, 
welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf 
die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich 
ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Berlin, den 28. November 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berkin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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