Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

 

 

57.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und  Mitglieder  der  Militäramwaltschaft
  beim  Reichsmilitärgerichte.  S.  1035.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung
  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.  S.  1036.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf
Seeschissen.  S.  1036.

 

 

 

(Nr.  2739.)  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und  Mitglieder
  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte.  Vom  6.  Dezember
1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  18  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  63)  und  der  §#.  3  und  159  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61  u.  ff.)  im  Namen  des  ODeutschen  Reichs,  was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  unmittelbaren  Reichsbeamten,
vom  29.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  findet  auf  die  Senatspräsidenten
und  Räthe  sowie  die  Mitglieder  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte
keine  Anwendung.  Diese  Beamten  leisten  vielmehr  den  Diensteid  gleich  den
militärischen  Mitgliedern  dieses  Gerichts  in  nachstehender  Form:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  (Senatspräsidenten,  Richters,  Obermilitäranwalts,
Militäranwalts)  beim  Reichsmilitärgerichte  getreulich  zu  erfüllen,  so
wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Dezember  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  169
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1900.